Tempo 100 km/h für besonders gekennzeichnete Gespanne

 

Mit Wirkung vom 22.Oktober 1998 wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Kraftfahrzeuggespanne (Personenkraftwagen mit Anhänger und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger)auf Autobahnen und Kraftstraßen von bisher 80 km/h auf 100 km/h angehoben. Aufgrund der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 15.Oktober 1998 (BGBI I,3371) dürfen deshalb Gespanne auf diesen Straßen künftig unter bestimmten Voraussetzungen 100 km/h fahren. Diese Regelung ist zunächst bis zum 31.Dezember 2003 befristet.

So darf die zulässige Masse des Anhängers den Wert (X mal Leermasse Zugfahrzeug) nicht überschreiten; es gilt:

für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse- aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3

für Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8

c. für andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1 wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der bei den folgenden Bedingungen gilt:

- zulässige Masse Anhänger < zulässige Masse Zugfahrzeug,

- zulässige Masse Anhänger < zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein.

Das Zugfahrzeug muß mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABS) ausgerüstet sein.

Für die Anhängerreifen gilt, daß diese für eine Geschwindigkeit von 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten haben dürfen, jünger als sechs Jahre sind und mindestens der Geschwindigkeitskategorie L = 120 km/h) entsprechen.

Achtung dieses muß durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden!

 

Quelle: ADAC

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